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RECHT AKTUELL

Deutsches Bundesverwaltungsgericht: Diesel Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich

Das Deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27. Februar 2018 mit zwei Urteilen richtungsweisende Entscheidungen getroffen. Es wurden die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (VG Düsseldorf 3K 7695/15 vom 13. 9. 2016/BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (VG Stuttgart, 13K 5412/15 vom 26. 7. 2017/BVerwG 7C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Konkret zusammengefasst heiß dies, dass Bundesländer und Städte auch ohne bundesrechtliche Regelung Einfahrbeschränkungen für Dieselfahrzeuge erlassen können. Grund dafür ist, dass das Unionsrecht den Städten vorgibt, die EU-Stickoxidgrenzwerte schnellstmöglich einzuhalten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig
www.bverwg.de/pm/2018/9

 

Wissen: Sprungrevision

Eine Sprungrevision liegt vor, wenn das Rechtsmittel der Revision direkt gegen erstinstanzliche Entscheidungen der unteren Gerichte wie zum Beispiel Verwaltungsgerichte, eingelegt wird. Damit wird die zweite Instanz, die Berufung, übersprungen und der Rechtsstreit gelangt direkt vor das letztinstanzliche Gericht.