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Deutschland bremst die EZB

Deutsches Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Deutsches Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
© Stephan Baumann, Karlsruhe

Wenige Wochen bevor am 1. Juli 2020 die Bundesrepublik Deutschland die Ratspräsidentschaft übernommen hat, verkündete am 5. Mai 2020 der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe das Urteil gegen das Staatsanleihenkaufprogramm PSPP (Public Sector Purchase Programme). Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Dezember 2018 nicht entgegen. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht feststellen.

Das PSPP ist Teil des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP), eines Rahmenprogramms des Eurosystems zum Ankauf von Vermögenswerten. Zum November 2019 hatte das Eurosystem im Rahmen des EAPP Wertpapiere im Gesamtwert von 2.557.800 Millionen Euro erworben, wovon 2.088.100 Millionen Euro auf das PSPP entfielen.

Gemäß dem Urteil des BVG sind die Bundesregierung und Deutscher Bundestag aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten. Der Bundesbank ist es daher untersagt, nach einer Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020, Zahl 2 BvR 859/15,
2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15).