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RECHT AKTUELL

Dieselverbot ante portas?

Der Ordinarius für Öffentliches Recht der Universität Bonn, Univ.-Prof. Dr. Klaus F. Gärditz hat unter dem Titel „Dieselverbot als Verfassungsproblem“ zu den in Deutschland diskutierten lokalen Fahrverboten für Fahrzeuge mit Dieselmotoren Stellung bezogen. Grundlage hierfür waren die aktuellen Entscheidungen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, wonach es lokale Verbote im Rahmen der auch unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit als letztes Mittel für möglich hält, um die Vorgaben des europäischen Luftreinhalterechts durchzusetzen.

Technikbezogene Dieselverbote könnten an zwei Stellen ansetzen: Zum einen kommt eine Untersagung und ggf. Stilllegung von Dieselfahrzeugen im öffentlichen Verkehr in Betracht. Zum anderen wäre an ein Verbot der Herstellung oder des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen zu denken. Nationale Grundrechte kommen jedoch hier – anders als im Bereich des Luftreinhalterechts – weiterhin in Anwendung, weil das vorrangige Unionsrecht nur flächenbezogene Maßnahmen betrifft. Dabei steht das Eigentumsgrundrecht der Unternehmen und der Eigentümer von Dieselfahrzeugen im Mittelpunkt. Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Grundgesetz umfasst nämlich nicht nur den Bestand und die rechtliche Zuordnung der Eigentumsobjekte, auf die sich das Privateigentum bezieht, sondern auch deren Nutzung. Nicht geschützt ist hingegen der konkrete Tauschwert, sodass Wertverluste an Anlagen oder Fahrzeugen, die namentlich durch mögliche lokalen Fahrverboten eintreten, als solche nicht am Grundrecht zu messen sind. Marktreaktionen auf hoheitliches Handeln entziehen sich grundsätzlich staatlicher Verantwortung und sind hinzunehmen.

Hinsichtlich des diskutierten rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes gilt, dass ein solcher nicht grenzenlos besteht. Er garantiert keine zeitlose Eigentumsnutzung losgelöst von den damit verbundenen Folgen, denn die Entwicklung und Nutzung von Technologien wird durch geltendes Recht eingerahmt, begleitet oder auch beendet. Risiken für die Bevölkerung reduzieren den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

Nach Ansicht des Verwaltungsrechtsexperten bedürfe es aus Gründen der Belastungsgleichheit eines besonderen Schutzes der Automobileigentümer, die Fahrzeuge zur Persönlichen Lebensführung benötigen und damit grundsätzlich zumindest berechtigt sein müssen, diese auch zu nutzen. Eine Garantie, dies dann auch überall zu dürfen, sei das jedoch nicht, schränkt Professor Gärditz ein. Ein mögliches Verbot der Produktion von Dieselfahrzeugen sieht der Verwaltungsexperte derzeit nicht auf der politischen Agende, denn ein genereller gesetzlicher Ausstieg aus der Dieseltechnologie dürfte wohl schon an der Erforderlichkeit scheitern, solange die Option im Raum steht, die Technologie so weiterzuentwickeln, das substantielle ökologische Mehrbelastungen gegenüber Benzinmotoren vermieden werden.

Die Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. Klaus F. Gärditz zu aktuellen Dieselproblemen erfolgten im Rahmen des 39. Internationalen Wiener Motorensymposiums, das vom 26. – 27. April 2018 im Kongresszentrum der Hofburg Wien stattfand.